Satzung

Damit Sie die Regeln kennen, denen wir uns verpflichtet fühlen . . .

Die Satzung der Inverstors Communication Group e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Investors Communication Group (nachstehend ICG genannt). Nach der Eintragung im Vereinsregister wird der Namenszusatz “eingetragener Verein” in der abgekürzten Form, “e.V.” hinzugefügt.
2. Sitz des Vereins, Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern ist der Sitz des Vereins. Sitz ist Frankfurt am Main.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
1. Zweck der ICG ist es, Interessen von Anlegern und Aktionären, insbesondere von Minderheitsaktionären, wahrzunehmen, Mitglieder oder Stimmengeber gegenüber Gesetzgeber, Mehrheitsaktionären oder Unternehmensleitungen zu vertreten und das Privateigentum zu schützen. Zweck des Vereins ist hierbei die Förderung der Verbraucherberatung und des Verbraucherschutzes bei Finanzprodukten wie insbesondere Aktien. Zweck des Vereins ist ferner die Förderung der Kriminalprävention zum Schutze der Anleger.
2. Die ICG darf auch Unternehmen gründen oder sich an ihnen beteiligen, sofern über diese der Satzungszweck gefördert werden kann.
3. Die ICG setzt sich aktiv für eine Verbesserung der Aktionärsdemokratie ein.
4. Die Mittel der ICG sowie etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins als Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
6. Zum Zweck des Vereins gehören ebenso organisierte und durchgeführte Weiterbildungsveranstaltungen, die dem übrigen Zweck des Vereins und der allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswesens dienen.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder der ICG können natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie juristische Personen sein, sofern ihre Mitgliedschaft nicht dem Zweck des Vereines zuwiderläuft. Dazu gehören auch Firmen, Personenvereinigungen, Investmentclubs, Vereine, Anstalten und Stiftungen, unabhängig davon, ob sie rechtsfähig sind.
a. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist ein schriftlicher oder per e-Mail gestellter Aufnahmeantrag auf Aufnahme als ordentliches Mitglied, über den der Vorstand der ICG entscheidet.
b. Mit dem Aufnahmeantrag ist zugleich eine e-Mail-Adresse mitzuteilen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, jede Änderung der e-Mail-Adresse dem Verein mitzuteilen. Bei Nichteinhaltung berechnet der Verein einen Kostenbeitrag, dessen Höhe der Vorstand festsetzt.
c. Der Verein hat das Recht, personenbezogene Daten der Mitglieder, im Rahmen des Vereinszweckes, zu speichern und zu verarbeiten.
d. Der Antragstellung ist auch die Erklärung beizufügen, dass der Teilnahme am elektronischen Schriftverkehr (vorwiegend per e-Mail) sowie an Online-Mitgliederversammlungen keine technischen und/oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen. Solange diese Erklärung nicht von allen Mitgliedern vorliegt, dürfen Mittel des elektronischen Schriftverkehrs zur Durchführung von Vereinsgeschäften nicht eingesetzt werden.
e. Bei Nichtannahme des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe dafür mitzuteilen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang der ersten Beitragszahlung.
2. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
3. Der Verein hat Mitglieder, aktive Mitglieder, Ehrenmitglieder sowie Fördermitglieder.
a. Mitglieder sind diejenigen, die die Interessen der ICG, insbesondere durch ständige Übertragung von Stimmrechten, fördern, ohne aktiv im Verein tätig zu sein. Sie sind nach einer Mitgliedschaft von sechs Monaten stimmberechtigt.
b. Aktive Mitglieder sind solche natürlichen Personen, die den Vereinszweck durch persönlichen Einsatz nach den Richtlinien des Vereines aktiv unterstützen. Sie sind stimmberechtigt und können in den Vorstand gewählt werden. Die Gründungsmitglieder sind aktive Mitglieder.
c. Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht oder besondere Leistungen zur Förderung des Vereinszweckes erbracht haben. Ehrenmitglieder werden durch Zuwahl des Vorstandes aufgenommen.
d. Fördermitglieder sind solche natürlichen Personen, die einer Personenvereinigung als Mitglied angehören, die ihrerseits gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 3 a. Mitglied der ICG ist.
e. Fördermitglieder zahlen keinen Beitrag und sind nicht stimmberechtigt. Über ihre Aufnahme entscheidet der Vorstand. Den fördernden Mitgliedern steht die Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins zu, soweit die vorhandenen personellen, räumlichen und zeitlichen Kapazitäten ausreichen bzw. bei Online-Versammlungen.

4. Es können auch Probe-Mitgliedschaften auf die Dauer von höchstens sechs Monaten gewährt werden. Die Betreffenden sind nicht Mitglieder im Sinne des Vereinsrechts. Nach Ablauf der vereinbarten Probezeit werden sie zu ordentlichen Mitgliedern, es sei denn, sie oder die Geschäftsführung treffen schriftlich eine abweichende Entscheidung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss oder Tod.
2. Die Kündigung kann schriftlich (nicht auf elektronischem Wege) mit dreimonatiger Frist zum Jahresende erfolgen. Die schriftliche Austrittserklärung ist an ein Vorstandsmitglied zu richten. Bei Ausschluss oder Tod endet die Mitgliedschaft sofort. Der Ausschluss wird dem Betroffenen formlos mitgeteilt.
3. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
a. Der Ausschluss kann ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied das Ansehen des Vereines schädigt oder den Zwecken der ICG zuwiderhandelt.
b. Der Ausschluss kann auch ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied den fälligen Beitrag (vgl. § 5) nicht geleistet hat. In einem solchen Fall wird das säumige Mitglied nach einem Monat schriftlich, per Telefax oder auf elektronischem Wege gemahnt und darauf hingewiesen, dass es, wenn der Beitrag nicht bis zum 1. Juni eingeht, aus der Mitgliederliste gestrichen wird.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Jedes Mitglied hat in Geld jährlich einen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Mindesthöhe der Beiträge wird vom Vorstand festgesetzt. Die festgelegte Höhe gilt solange, bis ein neuer Mitgliedsbeitrag festgelegt wurde.
2. Der Vorstand ist befugt, den Beitrag in Einzelfällen aus Billigkeitsgründen zu ermäßigen oder in Ausnahmefällen zu erlassen.
3. Die Mitgliedsbeiträge sind im ersten Quartal des Kalenderjahres zu entrichten. Die Mitglieder sollen Kontoeinzugsermächtigungen erteilen. Zeitpunkt des Lasteneinzugsverfahrens ist das Quartal des Beitritts. Die durch Rücklastschriften entstehenden Kosten werden an das Mitglied weitergereicht. Die Höhe des Beitrages entspricht dem Betrag auf der Beitrittserklärung. Eine Rückerstattung bezahlter Mitgliedsbeiträge erfolgt in der Regel nicht.
4. Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist auch in vollem Umfang zu zahlen, wenn die Mitgliedschaft während des Jahres beginnt oder endet. Erfolgt der Ausschluss eines Mitglieds, so ist dessen ungeachtet der für das laufende Geschäftsjahr zu leistende Beitrag zu zahlen.

§ 6 Rechte der Mitglieder
1. Jedes Mitglied gemäß § 3 Abs. 3 a.-d. hat Anspruch auf Übermittlung der von der ICG herausgegebenen Publikationen und auf Vertretung seiner Aktien auf Hauptversammlungen, jeweils nach Maßgabe der Richtlinien der ICG.
2. Aktive Mitglieder haben Anspruch auf Teilnahme an vom Verein angebotenen Veranstaltungen.

§ 7 Förderkreise
1. Der Verein kann Förderkreise bilden. Dazu gehören Personen, die die Zwecke der ICG fördern. Sie müssen nicht Mitglieder der ICG sein.
2. Der Verein kann auch Investmentclubs als Förderkreise einrichten.

§ 8 Organe
Die Organe der ICG sind:
1. Vorstand (§ 9)
2. Mitgliederversammlung (§ 11)

§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Ein Vorstandsmitglied soll in der vereinsinternen Organisation zum Kassenwart gewählt werden. Zur Erledigung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine Geschäftsstelle unter der Leitung eines Geschäftsführers einrichten.
2. Der Vorstandsvorsitzende beruft mit einer Frist von mindestens einer Woche ein. Er muss ihn einberufen, wenn mindestens die Hälfte des Vorstandes dies verlangt.
3. Für die Beschlussfassung gilt § 28 Abs. 1 i.V.m. § 32 BGB mit der Maßgabe, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag gibt.
4. Auf Vorschlag kann über Beschlüsse schriftlich abgestimmt werden, wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht.
5. Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit innerhalb des Vorstandes entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
6. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind alle Vorstandsmitglieder. Jedes Vorstandmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
7. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig. Er beschließt die Grundsätze für die Arbeit der ICG. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
a. Die Richtlinien des Vereines vorzubereiten;
b. Sich eine Geschäftsordnung zu geben;
c. Den Haushaltsplan aufzustellen;
d. Die Mitgliederversammlung vorzubereiten und einzuberufen;
e. Beiratsmitglieder zu berufen und abzuberufen;
f. Über Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern zu beschließen.
8. Über Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden (bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter) und einem für die Sitzung bestellten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
9. Die Amtszeit eines jeden Vorstandsmitglieds beträgt zwei Jahre und endet mit dem Ablauf der Mitgliederversammlung, die ein neues Vorstandsmitglied wählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren in geheimer Abstimmung gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis satzungsgemäß ein neuer Vorstand bestellt ist.

§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen. Die Versammlung kann auch an einem anderen Ort als dem Sitz des Vereines stattfinden.
2. Einladung
a. Zur Mitgliederversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung schriftlich, per Telefax oder auf elektronischem Weg unter Einhaltung einer Mindestfrist von vier Wochen, beginnend mit dem Absende- oder Veröffentlichungstag einzuladen. Der Einladung der Fördermitglieder (§ 3 Abs. 3 d.) bedarf es nicht. Bekanntmachungen im Vereinsorgan gelten unter Einhaltung der Mindestfrist als schriftliche Einladung.
b. Falls zu einer Online-Versammlung (vgl. § 12) eingeladen wird, ist unter Angabe der Tagesordnung sowie der Internetadresse und der Zugangsdaten zur Online-Versammlung abweichend von § 11 Abs. 2 a. bei Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Kalendertagen, beginnend mit dem Absendetag, einzuladen. Werden zwei Tage eines Wochenendes mit einbezogen, so genügen insgesamt 7 Kalendertage.
3. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung (bei Online-Versammlungen 4 Tage) beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben.
4. Der Vorstandsvorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Im Verhinderungsfall leitet sein Stellvertreter oder ein anderes Vorstandsmitglied die Mitgliederversammlung.
5. In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte und anwesende Mitglied eine Stimme. Jedes anwesende Mitglied kann bis zu drei stimmberechtigte, nicht anwesende Mitglieder in der Mitgliederversammlung vertreten.
6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist, ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder, befugt, über die in der Tagesordnung bezeichneten Punkte zu entscheiden. Alle Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit.
7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Die Mitgliederversammlung beschließt über die ihr nach dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:
a. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr
b. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
c. Genehmigung des Jahresabschlusses
d. Entlastung des Vorstandes
e. Wahl des Vorstandes
f. Wahl von zwei Rechnungsprüfern
g. Berufung von Präsident und Ehrenmitgliedern
h. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
i. Satzungsänderungen
j. Auflösung des Vereines
8. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das Ort und Zeit der Versammlung sowie Abstimmungsergebnisse festhält und vom Vorsitzenden und einem für die Versammlung bestellten Protokollführer zu unterzeichnen ist. Nach dieser Unterzeichnung ist das Protokoll allen Vorstandsmitgliedern zuzusenden. Für Mitglieder ist es nach Terminvereinbarung in der Geschäftsstelle einzusehen.

§ 11 Einsatz von neuen Medien
I.
1. Die Mitgliederversammlung kann auch als Online-Mitgliederversammlung abgehalten werden. Online-Mitgliederversammlungen folgen den Grundsätzen der geschlossenen Benutzergruppe (GBG):
• Die Kommunikation erfolgt ausschließlich innerhalb der vorher festgelegten Gruppe von Teilnehmern, wobei die Identifizierung der Teilnehmer zweifelsfrei erfolgen muss.
• Die Einladung zu einer Online-Versammlung muss neben der Tagesordnung auch die Internetadresse und die Zugangsdaten zur Online-Versammlung enthalten. Es findet eine strenge Zugangskontrolle statt. Sämtliche teilnahmeberechtigten Personen erhalten zu diesem Zwecke die Zugangsberechtigungsdaten sowie ein Passwort, das regelmäßig aktualisiert wird. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zugangsdaten und das Passwort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.
2. Während Online-Versammlungen sind auch Abstimmungen möglich. Diese erfolgen über E-Mail-Formulare im Bereich der geschlossenen Benutzergruppe. Diese Formulare müssen enthalten:
• den Antrag, über den abgestimmt werden soll,
• drei mit „Ja“, „Nein“ und „Enthaltung“ gekennzeichnete Felder, welche zur Stimmabgabe angeklickt werden können,
• weitere Felder für die personenbezogenen Daten, Zugangsberechtigungsdaten und Passwörter zur Identifizierung und Legitimierung der stimmberechtigten Mitglieder,
• den Zeitpunkt der Absendung.
Die personenbezogenen Daten und die Abstimmungsergebnisse werden zur Gewährleistung der Anonymität der Stimmabgabe sowie zur Vermeidung doppelter Stimmabgaben getrennt ausgewertet. Bei Vorstandswahlen kann der amtierende Vorstand im Vorfeld einer Wahl beschließen, dass die Kandidatenlisten nur mit einem mit „Ja“ gekennzeichneten Feld auf einem e-Mail-Formular, das zur Stimmabgabe angeklickt werden kann, versehen werden.
3. Online-Versammlungen sind zusätzlich in Form von Computer-Log-Files der Online-Versammlung zu protokollieren. Dieses ist in Papierform von dem Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen und dem Protokoll beizufügen. Ergänzend gilt für Online-Mitgliederversammlungen der § 11 dieser Satzung.

II. Zusammenkünfte anderer Vereinsorgane – und Gremien, insbesondere des Vorstands, und Beschlüsse dieser Institutionen, können gemäß den vorstehenden Vorschriften über Online-Versammlungen und die entsprechenden Absätze über den Erwerb der Mitgliedschaft ebenfalls im Wege einer Online- Versammlung durchgeführt werden.

§ 12 Haftungsausschluss
1. Die Haftung des Vereins sowie der Vorstandsmitglieder beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder in Rede stehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstands, für Schadenersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.
2. Der Verein ist gegenüber den Vorstandsmitgliedern dazu verpflichtet, diese von allen gegen sie gerichteten Ansprüchen, die aus ihrer Tätigkeit für den Verein entstehen, freizustellen, soweit die Ansprüche nicht auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen.

§ 13 Finanzen und Rechnungslegung
1. Das Vermögen des Vereines darf nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Dazu gehören der Aufbau und die Pflege eines Wertpapierdepots.
2. Die Höhe von Vergütungen und Aufwandsentschädigungen für Leistungen von aktiven Mitgliedern werden vom Vorstand festgelegt. Die Höhe von Vergütungen und Aufwandsentschädigungen für Leistungen des Vorstandes werden durch die Versammlung der aktiven Mitglieder beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung kann ersatzweise den Beirat beauftragen, diese Rechte für sie wahrzunehmen.
3. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres und nach Prüfung durch die gewählten Rechnungsprüfer den Jahresabschluss zur Genehmigung vor.

§ 14 Präsident
1. Der Verein kann einen Präsidenten berufen.
2. Der Präsident wird auf Vorschlag der Mitgliederversammlung vom Vorstand ernannt. Die Amtszeit ist auf zwei Jahre festgelegt. Wiederwahl ist möglich.
3. Als Präsident gewählt werden kann nur eine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens, die sich hervorragend und in besonderer Weise für die Zwecke des Vereins und die Pflege der Aktionärskultur eingesetzt hat.

§ 15 Beirat
1. Der Vorstand kann einen Beirat berufen.
2. In den Beirat können Personen berufen werden, die besondere Leistungen zur Förderung des Vereinszweckes erbracht haben. Die Amtszeit eines jeden Beiratsmitgliedes wird auf zwei Jahre festgelegt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende des Beirates wird vom Vorstand berufen.
3. Der Beirat berät den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Mitgliederversammlung kann dem Beirat weitere Aufgaben übertragen.

§ 16 Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der in der beschließenden Mitgliederversammlung anwesenden Stimmen.
2. Anträge auf Satzungsänderungen sind schriftlich zu begründen und dem Vorstand mindestens vier Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung zuzuleiten.

§ 17 Vereinsauflösung
1. Zur Auflösung der ICG bedarf es der Mehrheit von drei Vierteln der in der beschließenden Mitgliederversammlung anwesenden Stimmen.
2. Anträge auf Auflösung sind schriftlich zu begründen und müssen dem Vorstand mindestens vier Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung bekannt gemacht worden sein. Dieser beschließt mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme in die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung.
3. Bei Auflösung der ICG fällt das Vermögen der ICG einer vom Vorstand zu bestimmenden wissenschaftlichen Einrichtung zu, die sich um das Aktienwesen verdient gemacht hat oder einer gemeinnützigen Einrichtung.

§ 18 Liquidation
Die Liquidation obliegt dem Vorsitzenden des Vorstands und seinem Stellvertreter.

§ 19 Übergangsbestimmung
Sofern das Registergericht Teile der Satzung der ICG beanstandet, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 27.04.2005 beschlossen und am 30.11.2008 ergänzt.

Die Satzung kann im Servicebereich unter Downloads heruntergeladen werden.

Investors Communication Group e.V.